Entnahmerechner: Nettoentnahmen, Kapital & Steuern | AKTIENRENTE.NET

Vermögen verwalten

ETF-Entnahme-Rechner

Sie haben sich bereits ein Vermögen aufgebaut? Wie lange reicht Ihr Depot für regelmäßige Entnahmen im Alter? Berechnen Sie Ihre monatliche Auszahlung, um die Rentenlücke lange zu schließen und sehen Sie, wie sich Rendite, Inflation und Entnahmen auf Ihr Restvermögen auswirken. Erstellen Sie Ihren Entnahmeplan für einen sorgenfreien Ruhestand.

So nutzen Sie den Entnahmerechner

Was ist ursprünglich investiertes Kapital?

Das sind die Beträge, die Sie ursprünglich in Aktien oder ETFs investiert haben. Beispiel: Sie haben 100.000 € investiert und Ihr Depot ist heute 150.000 € wert. Dann betragen Ihre Anschaffungskosten 100.000 €. Die übrigen 50.000 € sind der bisherige Wertzuwachs.

Tragen Sie bei „Ursprünglich investiertes Kapital“ die Anschaffungskosten (bzw. die Gesamtsumme der Einzahlungen) der Wertpapiere ein, die Sie heute noch im Depot halten. Damit kann der Rechner mögliche Steuern bei einer Entnahme grob schätzen.

Warum sollten Sie die Entnahmen an die Inflation anpassen?

Durch Inflation verliert Geld mit der Zeit an Kaufkraft. Deshalb ist es sinnvoll, die jährliche Entnahmesteigerung ungefähr an die erwartete Inflation zu koppeln.

Beispiel: Wenn Sie monatlich 2.000 € entnehmen und mit 2 % Inflation rechnen, steigt die monatliche Entnahme im nächsten Jahr auf 2.040 €. Das hilft, die Kaufkraft zu erhalten. Höhere Entnahmen können Ihr Depot allerdings schneller aufbrauchen.

Ihr Entnahmeplan

Passen Sie die Werte über die Schieberegler oder Eingabefelder an. Die Ergebnisse aktualisieren sich sofort.

0 €2 Mio. €
0 €2 Mio. €
0 €10.000 €
1 Jahr60 Jahre
−15 %15 %
0 %3 %
0 %10 %
0 %10 %
0 €2.000 €

Bei einzelnen Aktien gilt keine Fonds-Teilfreistellung.

Ihr mögliches Ergebnis

Entnahmen netto gesamt–
Verkaufssteuern gesamt–
Restvermögen–
Reichweite–

Berechnung wird geladen.

Restvermögen nach Jahren

Gebundenes Einstandskapital*mögliche Erträge*
Jahr 1Jahr 30

*Veranschaulichung der Restvermögensbestandteile auf Grundlage eines proportionalen durchschnittlichen Einstandswerts. Bei Verlusten kann das verbleibende Kapital unter dem Einstandswert liegen.

Entnahmen und Steuern im Jahresverlauf

Alle Beträge sind gerundet. Falls das Depot aufgebraucht ist, werden nur tatsächlich ausgezahlte Beträge gezählt.

JahrEntnahme nettoVerkäufe bruttoRealisierte GewinneModellsteuerRestvermögenRest-Kaufkraft

Steuerliche Annahmen und Grenzen

Besteuerung von Entnahmen: Besteuert wird modellhaft nur ein realisierter positiver Kursgewinnanteil des jeweiligen Verkaufs, nicht die vollständige Auszahlung. Für qualifizierende Aktienfonds werden 30 % des Gewinns freigestellt; für passende Mischfonds 15 %. Für Einzelaktien gilt keine Investmentfonds-Teilfreistellung. Vom steuerpflichtigen Gewinn wird der noch verfügbare jährliche Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Auf den Rest fallen modellhaft 25 % Abgeltungsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer an (zusammen 26,375 %).

Vereinfachung: Die Gewinnaufteilung erfolgt nach einem durchschnittlichen Einstandskostenverhältnis. In realen deutschen Depots wird bei Verkäufen gleicher Wertpapiere grundsätzlich das sogenannte FIFO-Prinzip (First In - First Out) angewendet. Ohne Kaufhistorie sind exakte Verkaufsteuern nicht berechenbar. Vorabpauschale, Ausschüttungen, bereits entrichtete Steuern, Kirchensteuer, Verlustverrechnung, besondere Steuerregeln, tatsächliche Kursreihen und künftige Gesetzesänderungen sind nicht modelliert. Die ermittelten Steuern können deshalb erheblich abweichen.

Entnahme: Die gewünschte Auszahlung ist der Nettozielbetrag. Um Verkaufssteuern zu decken, werden erforderlichenfalls zusätzliche Wertpapiere veräußert. Eine jährliche Dynamik erhöht die Auszahlung jeweils zu Jahresbeginn. Rendite abzüglich laufender Kosten wird als konstante geometrische Monatsrendite gerechnet: Reales Börsenrisiko und Renditereihenfolge bleiben unberücksichtigt. Die Ergebnisse sind eine Modellrechnung, keine Prognose oder Anlageberatung.

Keine Beratung: Reines Planungsbeispiel; keine Finanz-, Anlage- oder Steuerberatung. § 20 EStG · § 20 InvStG

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