Riester-Rente oder Altersvorsorgedepot?
Vergleichen Sie jährliche Sparbeiträge, staatliche Zulagen, mögliche Steuererstattungen und das voraussichtliche Kapital zum Rentenbeginn.
Ihre Angaben
Für den Riester-Mindesteigenbeitrag zählt das rentenversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres – nicht zwingend das gesamte Bruttoeinkommen. Für die Steuer gilt der geschätzte Grenzsteuersatz.
Riester: 185 € für vor 2008 geborene Kinder, sonst 300 €. Depot ab 2027: bis zu 300 € je Kind, unabhängig vom Geburtsjahr.
Das vorhandene Guthaben wird für einen fairen Vergleich in beiden Varianten als Startkapital angesetzt. Eine tatsächliche Übertragung ist gesondert zu prüfen.
Vereinfachter Grenzsteuersatz für beide Varianten (kein exakter Einkommensteuertarif).
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Ihr Vergleich Live-Berechnung
Jährliche Sparrate und Zulagen
Riester-Rente
Altersvorsorgedepot
| Jährlicher Fördervergleich | Riester | Depot |
|---|---|---|
| Bruttoeinkommen | ||
| 4 % Vorjahreseinkommen (höchstens 2.100 €) | – | |
| Riester-Mindesteigenbeitrag für volle Zulage (mind. 60 €) | – | |
| Eigenbeitrag / Jahr | ||
| Staatliche Zulagen / Jahr | ||
| Jahresbeitrag inkl. Zulagen | ||
| Geschätzter Steuervorteil vor Zulagenverrechnung / Jahr* | ||
| Mögliche zusätzliche Steuererstattung / Jahr* | ||
| Gesamtförderung (Zulage + Steuererstattung) / Jahr | ||
| Förderquote auf Eigenbeitrag** | ||
| Bereits angespartes Startkapital | ||
| Voraussichtliches Kapital bei Rentenbeginn |
Hinweis: Unverbindliche Modellrechnung, keine individuelle Steuer- oder Anlageberatung. Die zusätzliche Steuererstattung ist eine Schätzung; Renditen sind nicht garantiert. Das Kapital ist vor der Besteuerung bei Auszahlung ausgewiesen. Details und Rechenannahmen
Rechtliche Hinweise & Berechnungsgrundlagen
* Steuerberechnung – überschlägige Günstigerprüfung: Bei einem bestehenden Riestervertrag können Eigenbeiträge einschließlich der zustehenden Zulagen bis höchstens 2.100 € pro Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10a EStG). Für das Altersvorsorgedepot ab 2027 wird der Sonderausgabenabzug mit höchstens 1.800 € Eigenbeitrag zuzüglich der zustehenden Zulagen modelliert. Der mögliche Steuervorteil wird hier vereinfachend als förderfähiger Abzugsbetrag × eingegebener Grenzsteuersatz geschätzt. Eine zusätzliche Steuererstattung ergibt sich nur, soweit dieser geschätzte Steuervorteil höher als die Zulage ist. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung durch; eine Erstattung ist nicht garantiert.
** Förderquote: (Zulagen + geschätzte zusätzliche Steuererstattung) ÷ jährlicher Eigenbeitrag × 100. Bei 0 € Eigenbeitrag wird „–“ angezeigt. Die Steuererstattung wird nicht im Vertragskapital mitangespart. Eine höhere Förderquote bedeutet daher nicht automatisch höheres Endkapital. Für beide Varianten wird eine unmittelbar förderberechtigte Person angenommen. Bei Riester werden Kinderzulagen nach Geburtsjahr differenziert.
Riester-4-%-Regel: Für die volle Zulage werden grundsätzlich 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens angesetzt, maximal 2.100 € einschließlich der möglichen Zulagen. Der nötige Eigenbeitrag ist mindestens 60 € jährlich. Wird er unterschritten, werden Zulagen grundsätzlich anteilig gekürzt. Das Ergebnis zeigt sowohl den erforderlichen Eigenbeitrag als auch die gegebenenfalls gekürzten Zulagen. Quelle: Deutsche Rentenversicherung.
Förderung ab 2027: Bei der neuen Förderung werden hier 50 Cent Zulage je Euro für die ersten 360 € Eigenbeitrag und 25 Cent je Euro für die nächsten 1.440 € angesetzt (maximal 540 € Grundzulage), dazu bei Förderberechtigung bis zu 300 € pro Kind. Grund- und Kinderzulagen werden erst ab mindestens 120 € jährlichem Eigenbeitrag berücksichtigt (§ 86 EStG, Rechtsstand ab 2027). Bei mehr als 6.840 € Jahresbeitrag wird für den Modellvergleich höchstens dieser Betrag angesetzt. Individuelle Anspruchsvoraussetzungen, Ehegattenförderung und Sonderfälle sind nicht vollständig abgebildet.
Besteuerung bei Auszahlung: Sowohl bei Riester als auch bei geförderten Altersvorsorgedepots unterliegen Leistungen aus steuerlich geförderten Beiträgen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung. Die tatsächliche Steuer im Alter kann die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit verändern; sie ist in der Kapitalprojektion nicht abgezogen. Die steuerliche Behandlung nicht geförderter Beiträge kann abweichen.
Alter bei Rentenbeginn: Die Auswahl ist technisch auf 85 Jahre begrenzt. Das ist keine allgemeine gesetzliche Höchstaltersgrenze für den Rentenbeginn. Tatsächliche zulässige Beginndaten ergeben sich aus Vertragsart und geltenden Vorschriften.
Modellgrenzen: Die Berechnung unterstellt dieselben künftigen Jahresbeiträge und Zulagen über die gesamte Laufzeit (Beginn des neuen Depotmodells ab 2027). Kinderzulagen entfallen in der Realität, wenn kein Anspruch mehr besteht. Weitere Abweichungen: Einkommensentwicklung, Grenzsteuersatz, Beitragsjahre, Vertragskosten, Altvertragsgarantien und spätere Steuerlast. Bereits vorhandenes Guthaben wird in beiden Alternativen gleich hoch eingesetzt; ein tatsächlicher Vertragswechsel kann besondere Bedingungen und Kosten haben. Der Vergleich bildet keine Netto-Auszahlung nach Steuern ab.
Steuererklärung: Für bestehende Riesterverträge gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Förderregeln. Riester-Angaben erfolgen im Rahmen der Einkommensteuererklärung regelmäßig über die Anlage AV; Rentenleistungen werden in der Anlage R-AV/bAV erklärt. Bitte prüfen Sie Ihre individuelle Situation mit einer Steuerfachperson.
Offizielle Informationen: BMF – Reform der privaten Altersvorsorge · § 10a EStG.
Zur Nutzung auf einer Landingpage: Dieser Rechner bietet allgemeine Modellinformationen und ist keine individuelle Empfehlung, Beratung oder Zusage zur Förderfähigkeit. Gesetzliche Informations- und Anbieterpflichten (z. B. Impressum, Datenschutz sowie ggf. Vermittlerinformationen) sind auf der einbettenden Website separat und gut erreichbar zu erfüllen. Die tatsächliche Übertragbarkeit und Kosten eines Riester-Vertrags müssen mit dem Anbieter geklärt werden.